S A T Z U N G
des Ratzeburger Sportvereins von 1862 e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Ratzeburger Sportverein von 1862 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Ratzeburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports sowie die Pflege von Kultur und Kunst.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Übungen, Leistungen und Wettkämpfe sowie durch musikalische Darbietungen des Spielmannszuges und öffentliche Aufführungen der Theaterabteilung.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein lehnt jede politische, konfessionelle und rassische Bindung ab.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Eine korporative Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden ist zulässig.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und Eintragung in der Mitgliederliste.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben volles Stimmrecht.
§ 4
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der
Mitgliederliste.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen
Das Mitglied hat das Recht auf vorherige Anhörung durch den Gesamtvorstand.
Ausschlussentscheidungen des Gesamtvorstandes werden per Einschreiben gegen Rückschein oder mit gleichwertigem Zugangsnachweis an die letzte bekannte Anschrift mitgeteilt. Gegen sie ist Beschwerde binnen Monatsfrist ab Zugang zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand zu richten, über sie entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Beschwerdeführer hat das Recht, im Beschwerdeverfahren gehört zu werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem ausgeschlossenen Mitglied mit Begründung in der Form des Satzes 1 bekannt gemacht; sie ist unanfechtbar.
4. Aus der Mitgliederliste wird gestrichen, wer trotz Mahnung unter Androhung der Streichung die Zahlung von 3 oder mehr Monatsbeiträgen schuldet. Die Streichung wird mit der Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand wirksam. Anhörung und Benachrichtigung erfolgen nicht.
§ 5
Ehrungen und Maßregelungen
Ehrungen und Maßregelungen werden durch eine Ehrenordnung näher bestimmt.
§ 6
Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden gem. §3 laufende Mitgliedsbeiträge sowie eine Aufnahmegebühr bei Beginn der Mitgliedschaft erhoben. Darüber hinaus können Zusatzbeiträge oder Umlagen einzelner Abteilungen erhoben werden. Die zusätzlichen Abteilungsbeiträge sind in Abteilungsversammlungen zu beschließen und bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht auch allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Die korporativen Mitglieder haben für je 15 Einzelmitglieder eine Stimme.
Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind.
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Gesamtvorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden
beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Sie erfolgt durch Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Vereins und durch Aushang im Vereinshaus. Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und des Aushangs und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des jeweiligen Geschäftsjahres
6. Soll die Satzung neu gefasst oder Teile geändert werden, ist die Bekanntmachung des
Wortlautes ebenso nicht erforderlich, wie die einzelnen Punkte der Tagesordnung.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
9. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen
10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag gestellt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Mitglieder es beantragen.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als
a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1., 2., 3. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten, dem Geschäftsführer, dem Sportreferenten und dem Schriftführer.
b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Sportarzt sowie Beisitzern für besondere Aufgabenbereiche.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die 2. und 3. Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer ihre Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein.
Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem, Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der Reihenfolge des Absatzes 2 geleitet. Er tritt mindestens in jedem Kalenderhalbjahr einmal und ferner dann zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsglieder anwesend ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen.
5. Der geschäftsführende Vorstand nimmt die laufenden und wiederkehrenden Verwaltungsaufgaben wahr und trifft die ihm in dieser Satzung zugewiesenen sowie die wegen ihrer Dringlichkeit unaufschiebbaren Entscheidungen. Er ist auch zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
7. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands eine Vergütung (Aufwandsentschädigung) bis zur betragsmäßigen Begrenzung des §31a BGB bewilligen.
8. Beschlüsse der Vorstände werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit im geschäftsführenden Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit im Gesamtvorstand gilt der Antrag als abgelehnt
§ 11
Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
§ 12
Abteilungen
1. Die einzelnen Sportarten werden in Abteilungen betrieben. Abteilungen werden nach Bedarf durch Beschluss des Gesamtvorstandes eingerichtet oder aufgelöst. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung beginnt und endet aufgrund formfreier Erklärungen gegenüber der Abteilungsleitung. Jedes Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören.
2. Für die Abteilungen gelten Paragrafen 2, 3 (Absatz 1), 7, 9 (Absätze 1, 3, 4, 5 Satz 1, 7, 8, 9 Buchstabe a und b und 10) sowie Paragraf 11 sinngemäß.
3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, den Jugendwart und Mitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
4. Abteilungsleiter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung gehalten.
5. Die Abteilungen sind berechtigt, sich in Anlehnung an die Hauptsatzung eine Abteilungssatzung (Geschäftsordnung) zu geben. Geschieht dies, gelten die vorstehenden Absätze 2 bis 4 nur, soweit die Abteilungssatzung keine entsprechenden Regelungen enthält.
6. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sonderbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom 1. Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Die Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von dem 1. Schriftführer jahrgangsweise zu sammeln und nach Bestimmung durch den geschäftsführenden Vorstand zu deponieren.
§ 14
Wahlen
1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes – außer den Abteilungsleitern - werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, zeitlich um ein Jahr versetzt. Wiederwahl ist nicht zulässig.
2. Ist ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit ausgeschieden, erfolgt eine Neuwahl unabhängig von dem Wahlrhythmus nach Abs. 1 im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2,3) für die restliche Dauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied in ein anderes Amt gewählt wird und seine Wahlzeit in seinem bisherigen Amt noch nicht abgelaufen ist.
3. Beginnend mit dem Jahr 1991 werden gewählt:
1. Vorsitzender
Finanzreferent
Sportreferent
Schriftführer
Sportarzt
Pressereferent
Beginnend mit dem Jahr 1991 – zunächst auf die Dauer von 2 Jahren – der
2. Vorsitzende
3. Vorsitzende
Geschäftsführer
Beisitzer (werden nach Bedarf gewählt)
4. Alle in Ziffer 3. genannten Amtsbezeichnungen gelten in der gesamten Satzung ggf. auch
in der weiblichen Form, z.B:1. Vorsitzende, Finanzreferentin usw.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeister.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Ratzeburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden muss.
-----------------------------------------------
Die Urfassung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Februar 1977 genehmigt.
Die erste Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Januar 1991 genehmigt.
Die zweite Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. Januar 2000 genehmigt.
Die dritte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Januar 2008 genehmigt.
Die vierte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Januar 2012 genehmigt.
Die fünfte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. Januar 2015
genehmigt.
Die sechste Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Januar 2017 genehmigt.
Die siebte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Januar 2018 genehmigt.
Die achte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. März 2021 genehmigt.
Der Wortlaut dieser Satzung stimmt mit den am 30.03.2021 beschlossenen Änderungen und mit dem zuletzt eingereichten Wortlaut überein.
Ratzeburg, den 30.03.2021
Holger Möller
1. Vorsitzender